Ihr Browser ist veraltet.

Bitte verwenden Sie einen modernen Browser um alle Seiteninhalte angezeigt zu bekommen und Ihre eigene Sicherheit zu verbessern.

Hier finden Sie moderne Webbrowser.

Externes Beauftragtenwesen

Verpflichten Sie gesetzliche Anforderungen oder Genehmigungen dazu einen oder mehrere Betriebsbeauftragte im Bereich Umweltschutz oder Arbeitssicherheit zu bestellen? 

Eine eigene Arbeitskraft lohnt nicht (Umfang der Arbeiten, Ausbildungskosten)? Oder keine geeignete Kraft in Sicht? 

Fragen Sie uns! Wir stellen Ihre Betriebsbeauftragten, damit Ihre Mitarbeiter sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können: 

Kontakt

Thomas Stork

T   +49  89 895 46 15 – 4

t.stork@lomex-eqs.de

Externer Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)

Wer einen Abfallbeauftragten zu bestellen hat, richtet sich nach § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) oder nach gesonderter Anforderung durch die zuständigen Behörden. Das sind vor allem:  

  • Betreiber von bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß § 4 BImSchG, 
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen 
  • Betreiber ortfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen 
  • Besitzer gemäß § 27 KrWG 

Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehören u.a. folgende Pflichten: 

  • Überwachung der Abfallströme von ihrer Entstehung bis zur Verwertung/ Beseitigung  
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KrWG und der dazu gehörenden Rechtsverordnungen  
  • Überwachung der Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen  
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von den Abfällen ausgehen können, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen  
  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Produktionsverfahren und Produkte sowie Mitwirkung daran  
  • Erstellung des Jahresberichts über getroffene und beabsichtige Maßnahmen  

Externer Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz

Einen Gewässerschutzbeauftragten benötigen (nach § 64 WHG) nur Unternehmen, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen (Direkteinleiter) oder wenn er durch die Behörde gefordert wird (Unternehmen, die in Abwasseranlagen einleiten, Unternehmen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder Unternehmen die Pipelines betreiben)  

Gewässerschutzbeauftragte beraten den Betreiber der einleitenden Anlage (Gewässerbenutzer) und die Betriebsangehörigen in den für den Gewässerschutz bedeutsamen Angelegenheiten. Sie sind u.a. verpflichtet, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu überwachen und auf geeignete Maßnahmen zur Behandlung und Einleitung des Abwassers hinzuwirken. Sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen. Zudem sollen Gewässerschutzbeauftragte auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur Verwertung und Beseitigung der entstehenden Reststoffe hinwirken. Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen. 

Externer Immissionsschutzbeauftragter (Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz)

Wer einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, richtet sich nach § 53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragtenverordnung (5. BImSchV) oder nach gesonderter Anforderung der zuständigen Behörden 

Das sind genehmigungsbedürftige Anlagen (nach § 4 BImSchG), die im Anhang I der 5. BImSchV genannt werden. 

Der Immissionsschutzbeauftragte hat die Aufgaben: 

  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung 
  • umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, 
  • umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung. 
  • Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse. 
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, 
  • Aufklären der Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich ergebenden Pflichten. 
  • Erstellung eines Jahresberichts über getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. 

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Arbeitssicherheit ist eine essentielle Unternehmerverantwortung. Sie ist nicht nur rechtlich verpflichtend und moralisch unabdingbar, sie ist auch wichtig für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Gesunde und zufriedene Mitarbeiter haben geringere Ausfallzeiten und setzen sich für ihr Unternehmen ein. 

Nach der DGUV Vorschrift 2 müssen alle Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen. Die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind abhängig von Unternehmensgröße und Unternehmensart und im Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Da die Einsatzzeiten sowie die regelmäßig anfallenden Ausbildungs- und Fortbildungszeiten innerbetrieblich kompensiert werden müssen, sollte gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen genau geprüft werden, ob die Bestellung eines eigenen Mitarbeiters wirtschaftlich sinnvoll ist. Für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern kommt auch die alternative Betreuung im „Unternehmermodell“ unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaften in Frage. Hier muss sich der Chef persönlich ausbilden lassen und um die Arbeitssicherheit kümmern. 

Wir stellen gerne Ihre externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und sorgen für eine systematische Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Wir unterstützen Sie nach den Anforderungen der Grundbetreuung der DGUV Vorschrift 2 sowie nach Ihrem individuellen Bedarf bei der rechtssicheren Umsetzung Ihrer unternehmerischen Pflichten. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in unterschiedlichen Branchen.  

Unsere Leistungen:

 Im Rahmen der Sifa-Betreuung unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:

  • Durchführung von objekt- und ablauforientierten Gefährdungsbeurteilungen und Ableitung geeigneter Maßnahmen zu Risikominimierung
  • Erstellung von Betriebsanweisungen (Maschinen, Gefahrstoffe etc.)
  • Mitarbeiterschulungen und -unterweisungen
  • Interne Health-, Safety- and Environmental Audits
  • Sicherheitstechnische Begehungen
  • Ermittlung psychische Belastungen
  • Vertretung von betrieblichen Interessen gegenüber Behörden
  • Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Ihre Vorteile:

  • Erfüllung der gesetzlichen Forderungen und Pflichten zum Arbeitsschutz und dadurch Minimierung des Haftungsrisikos
  • Optimierung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Reduzierung der von Arbeitsunfällen und damit verbundenen Ausfallzeiten
  • Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit
  • Reduzierung der finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung eigener Mitarbeiter

Wer einen Abfallbeauftragten zu bestellen hat, richtet sich nach §59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) oder nach gesonderter Anforderung durch die zuständigen Behörden. Das sind vor allem:  

  • Betreiber von bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß §4 BImSchG, 
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen 
  • Betreiber ortfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen 
  • Besitzer gemäß §27 KrWG 

Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehören u.a. folgende Pflichten: 

  • Überwachung der Abfallströme von ihrer Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung  
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KrWG und der dazu gehörenden Rechtsverordnungen  
  • Überwachung der Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen  
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von den Abfällen ausgehen können, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen  
  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Produktionsverfahren und Produkte sowie Mitwirkung daran  
  • Erstellung des Jahresberichts über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen  

Einen Gewässerschutzbeauftragten benötigen (nach §64 WHG) nur Unternehmen, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen (Direkteinleiter) oder wenn er durch die Behörde gefordert wird (Unternehmen, die in Abwasseranlagen einleiten, Unternehmen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder Unternehmen die Pipelines betreiben).  

Gewässerschutzbeauftragte beraten den Betreiber der einleitenden Anlage (Gewässerbenutzer) und die Betriebsangehörigen in den für den Gewässerschutz bedeutsamen Angelegenheiten. Sie sind u.a. verpflichtet, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu überwachen und auf geeignete Maßnahmen zur Behandlung und Einleitung des Abwassers hinzuwirken. Sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen. Zudem sollen Gewässerschutzbeauftragte auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur Verwertung und Beseitigung der entstehenden Reststoffe hinwirken. Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen. 

Wer einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, richtet sich nach §53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragtenverordnung (5. BImSchV) oder nach gesonderter Anforderung der zuständigen Behörden 

Das sind genehmigungsbedürftige Anlagen (nach §4 BImSchG), die im Anhang I der 5. BImSchV genannt werden. 

Der Immissionsschutzbeauftragte hat die Aufgaben: 

  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, 
  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung.
  • Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse. 
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, 
  • Aufklären der Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich ergebenden Pflichten. 
  • Erstellung eines Jahresberichts über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen. 

Arbeitssicherheit ist eine essentielle Unternehmerverantwortung. Sie ist nicht nur rechtlich verpflichtend und moralisch unabdingbar, sie ist auch wichtig für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Gesunde und zufriedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben geringere Ausfallzeiten und setzen sich für ihr Unternehmen ein. 

Nach der DGUV Vorschrift 2 müssen alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen. Die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind abhängig von Unternehmensgröße und Unternehmensart und im Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Da die Einsatzzeiten sowie die regelmäßig anfallenden Ausbildungs- und Fortbildungszeiten innerbetrieblich kompensiert werden müssen, sollte gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen genau geprüft werden, ob die Bestellung eines eigenen Mitarbeiters wirtschaftlich sinnvoll ist. Für Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitskräften kommt auch die alternative Betreuung im „Unternehmermodell“ unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaften in Frage. Hier muss sich der Chef persönlich ausbilden lassen und um die Arbeitssicherheit kümmern. 

Wir stellen gerne Ihre externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und sorgen für eine systematische Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Wir unterstützen Sie nach den Anforderungen der Grundbetreuung der DGUV Vorschrift 2 sowie nach Ihrem individuellen Bedarf bei der rechtssicheren Umsetzung Ihrer unternehmerischen Pflichten. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in unterschiedlichen Branchen.  

Unsere Leistungen:

Im Rahmen der Sifa-Betreuung unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:

  • Durchführung von objekt- und ablauforientierten Gefährdungsbeurteilungen und Ableitung geeigneter Maßnahmen zur Risikominimierung
  • Erstellung von Betriebsanweisungen (Maschinen, Gefahrstoffe etc.)
  • Mitarbeiterschulungen und -unterweisungen
  • Interne Health-, Safety- and Environmental Audits
  • Sicherheitstechnische Begehungen
  • Ermittlung psychischer Belastungen
  • Vertretung von betrieblichen Interessen gegenüber Behörden
  • Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

 

Ihre Vorteile:

  • Erfüllung der gesetzlichen Forderungen und Pflichten zum Arbeitsschutz und dadurch Minimierung des Haftungsrisikos
  • Optimierung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Reduzierung von Arbeitsunfällen und damit verbundenen Ausfallzeiten
  • Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit
  • Reduzierung der finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals

Die Brandverhütung und das Ergreifen von Maßnahmen zur Abwendung von Bränden ist die Aufgabe aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Führungskräfte tragen hierbei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgaben. Aufgrund der vielfältigen und umfangreichen Maßnahmen im betrieblichen Brandschutz kann es erforderlich werden, innerhalb der betrieblichen Sicherheitsorganisation einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, dem diese Aufgaben übertragen werden.

Unsere Leistungen

  • Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung
  • Beurteilung der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beratung bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Erstellung von Betriebsanweisungen, die den Brandschutz betreffen
  • Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirkung bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrolle von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrpläne, Alarmplänen
  • Planung und Durchführung von Evakuierungsübungen
  • Begleitung behördlicher Brandschauen und Durchführung von internen Brandschutzbegehungen
  • Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Kontrolle der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege

Wir kümmern uns darum. Für Sie! Unsere Betriebsbeauftragten sind immer auf dem aktuellen Wissensstand. 

 

Ihr Vorteil: 

  • Kein Aufwand für Fortbildung 
  • Keine Personalbindung 
  • Branchenübergreifende Erfahrung und interdisziplinäres Team im Hintergrund 
  • Objektiver Blick von außen 
  • Angepasste Leistung (so viel wie erforderlich)

Weitere Dienstleistungen aus dem Bereich Umweltconsulting

Prozessoptimierung

Mit unserer umweltbezogenen Prozessoptimierung schonen Sie Ressourcen und senken systematisch Ihre Kosten. So stellen Sie die Weichen um, nachhaltig zu wirtschaften.

Mehr erfahren

Wartung Abscheideranlagen

Durch bedarfsgerechte Entleerung Ihrer Abscheideranlagen, können Sie Ihre Kosten erheblich senken. Unsere bundesweit agierenden Experten überwachen für Sie Ihre Abscheideranlagen.

Mehr erfahren

Genehmigungsverfahren

Sind Ihre Genehmigungen und Auflagen vollständig und aktuell? Planen Sie neue Anlagen oder wesentliche Änderungen? Unser Team von Lomex unterstützt Sie in allen Fragen.

Mehr erfahren